BFH - Urteil vom 13.08.2002
VIII R 53/97
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ;

Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken

BFH, Urteil vom 13.08.2002 - Aktenzeichen VIII R 53/97

DRsp Nr. 2002/16216

Errichtung von Gebäuden auf verkauften Grundstücken

1. Objekt i.S.d. 3-Objekt-Grenze sind nicht nur Ein- oder Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen, sondern auch Mehrfamilienhäuser.2. Erwirbt eine GbR ein unbebautes Grundstück, das anschließend in zwei Grundstücke aufgeteilt wird und verpflichtet sie sich im Kaufvertrag über die Grundstücke, darauf ein bzw. zwei Mehrfamilienhäuser schlüsselfertig zu errichten, indiziert das bereits die Gewerblichkeit. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Gesellschafter außerdem hauptberuflich einer Tätigkeit nachgehen bzw. nachgegangen sind, die der Baubranche zuzurechnen sind.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ;

Gründe:

Der während des Revisionsverfahrens verstorbene A als der ursprüngliche Kläger und Revisionskläger zu 1, der mit ihm verschwägerte Kläger und Revisionskläger zu 2 (Kläger zu 2) und eine im Baugewerbe tätige GmbH, die Klägerin und Revisionsklägerin zu 3 (Klägerin zu 3), waren Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Der Kläger und Revisionskläger zu 1 ist von seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen beerbt worden. Die Erben (Revisionskläger zu 1) haben den Rechtsstreit aufgenommen.