Streitig ist, ob der Ersatz der Kosten für Instandhaltung und Wartung von musikereigenen Musikinstrumenten zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH organisiert. Unternehmensgegenstand ist der Betrieb des Landestheaters A. sowie der Bühnen der Stadt G. als Mehr-Sparten-Theater. Sie unterhält ein Orchester. Die Mitglieder des Orchesters spielen überwiegend auf eigenen Instrumenten, deren Anschaffungskosten zwischen 2.200 DM und 125.000 DM betrugen. Die Musiker verwenden die Instrumente unstreitig zu mindestens 90 v. H. zur Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Dienstverpflichtungen.
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