Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. September 2019 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.:14c
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.529,- € sowie vorgerichtliche Patent- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 607,- € jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.
II.
Die zulässige Berufung ist begründet.
A.
Die Klägerin ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB berechtigt, von dem Beklagten Ersatz von Abmahnkosten sowie Kosten der patentanwaltlichen Vertretung im Zusammenhang mit der von dem Beklagten am 21. November 2013 ausgesprochenen Abmahnung zu verlangen.
1.
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