Unter Änderung des Haftungs- und Nachforderungsbescheids über Lohnsteuer für die Zeit von Januar 2007 bis Dezember 2009 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. November 2011 und in der Fassung vom 18. April 2012 wird die nachzufordernde Lohnsteuer auf 2.502,72 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in Höhe von 70%. Im Übrigen trägt sie die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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