BFH - Beschluss vom 02.03.2005
VIII B 298/03
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1528
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 499/98

Ersatzanspruch bei vGA

BFH, Beschluss vom 02.03.2005 - Aktenzeichen VIII B 298/03

DRsp Nr. 2005/10412

Ersatzanspruch bei vGA

Die Zuwendung eines durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Vorteils durch eine KapG an ihren Gesellschafter, hat auch dann Ausschüttungscharakter, wenn der Gesellschaft ein Ersatzanspruch zusteht. Der (schuldrechtliche) Ersatzanspruch (und seine Erfüllung) stellt das Gegenstück zur Ausschüttung dar und ist eine verdeckte Einlage, die die vorangegangene Ausschüttung nicht rückgängig machen kann.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Vielmehr steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), es habe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung --vGA-- (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geführt, dass die AG ihrem Alleingesellschafter das ihr gehörende Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).