Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor. Vielmehr steht die Entscheidung des Finanzgerichts (FG), es habe zu einer verdeckten Gewinnausschüttung --vGA-- (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) geführt, dass die AG ihrem Alleingesellschafter das ihr gehörende Haus unentgeltlich zur Nutzung überlassen hat, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
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