BGH - Beschluss vom 10.04.2018
VI ZB 70/16
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 46
MDR 2018, 1407
VersR 2018, 1469
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 19.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 672/14
OLG München, vom 30.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 W 1761/16

Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten; Erfolgen der anwaltlichen Tätigkeit in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen VI ZB 70/16

DRsp Nr. 2018/15160

Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten; Erfolgen der anwaltlichen Tätigkeit in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme

Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.768,70 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; RVG -VV Nr. 3201;

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Frage der Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem in Unkenntnis der Berufungsrücknahme des Klägers ergangenen Bestellungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigen der Beklagten.