OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2020
16 U 99/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 11.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 96/18

Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Rückforderung von Steuern und Gebühren nach einem vom Fluggast stornierten FlugVoraussetzungen des Verzuges

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 16 U 99/20

DRsp Nr. 2020/15588

Ersatzfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Rückforderung von Steuern und Gebühren nach einem vom Fluggast stornierten Flug Voraussetzungen des Verzuges

Der Verzug beginnt grundsätzlich mit Zugang der Mahnung, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger dem Schuldner in der Mahnung eine Frist setzt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. März 2019 verkündete Schlussurteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 22 O 96/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwälte A..., B..., C..., in Höhe von 19.715,44 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 286 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg, denn das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung durch den Senat in dem entscheidenden Punkt nicht stand.