BFH - Beschluß vom 23.08.2000
I B 97/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 63

Ersatzweise eingelegte NZB

BFH, Beschluß vom 23.08.2000 - Aktenzeichen I B 97/00

DRsp Nr. 2000/9622

Ersatzweise eingelegte NZB

Die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels ist unzulässig. Das gilt auch für ein bedingt eingelegte NZB.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat gegen die am 12. April 2000 zugestellte Vorentscheidung Revision eingelegt. In ihrer am 29. Juni 2000 eingegangenen Revisionsbegründung hat sie "ersatzweise beantragt, die eingelegte Revision als Nichtzulassungsbeschwerde anzusehen".

Die Beschwerde ist unzulässig.

Wie sich aus der Verwendung des Wortes "ersatzweise" ergibt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde bedingt eingelegt worden. Dem Vorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie unverändert zunächst eine Prüfung der Zulässigkeit der Revision und lediglich im Falle einer negativen Entscheidung ein Eingehen auf die Nichtzulassungsbeschwerde erwartet. Wegen der im Prozessrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben eines Rechtsstreits wird die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels als unzulässig angesehen (B

eschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1987 V B 94/86, BFH/NV 1988, 305; vom 14. Dezember 1994 II B 100/94, nicht veröffentlicht --NV--; vom 8. März 2000 VI B 413/98, NV; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 54).