BFH - Beschluß vom 13.04.2000
XI B 2/99
Normen:
EStG § 6 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1094

Erschließungskosten

BFH, Beschluß vom 13.04.2000 - Aktenzeichen XI B 2/99

DRsp Nr. 2000/5647

Erschließungskosten

1. Es ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da durch die Rspr. des BFH geklärt, dass Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen den AK von Grund und Boden zuzurechnen sind, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB in einem betriebsbereiten Zustand zu versetzen. 2. Erschließungskosten sind auch dann AK des Grund und Bodens, wenn sie nach der Geschossfläche berechnet werden.

Normenkette:

EStG § 6 ; HGB § 255 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen, da sie dazu dienen, das Grundstück baureif zu machen und es damit i.S. von § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB) in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Juli 1996 IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178).