BFH - Urteil vom 20.03.2002
X R 34/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 914

Erschließungskosten als AK des Erbbaurechts; Billigkeitsmaßnahme aufgrund von Übergangserlassen

BFH, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen X R 34/00

DRsp Nr. 2002/7348

Erschließungskosten als AK des Erbbaurechts; Billigkeitsmaßnahme aufgrund von Übergangserlassen

1. Verpflichtet sich ein erbbauberechtigtes Wohnungsunternehmen gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts, das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück gegen Zahlung eines festen Preises je qm zu erschließen, sind die Erschließungskosten für den Erwerber AK des Erbbaurechts. Das gilt auch, wenn der Erbbauberechtigte selbst ein Eigenheim auf dem Grundstück errichtet. Die Erschließungskosten unterliegen dem Vorkostenabzug nach § 10 e Abs. 6 EStG, sind jedoch auf die Laufzeit des Erbbaurechtes zu verteilen und nur insoweit abziehbar, als sie auf die Zeit vor Bezug der Wohnung entfallen.2. Seit Inkrafttreten der AO 1977 können Übergangserlasse von den FG nicht mehr im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide bzw. Feststellungsbescheide berücksichtigt werden. Der Umstand, dass die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs angefochten werden kann, ändert daran nichts.

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben durch notariellen Vertrag vom 2. November 1990 von einer Siedlungs- und Wohnungsgesellschaft als Berechtigte je zur Hälfte ein seit 1965 bestehendes Erbbaurecht. Eigentümerin des bereits vermessenen und erschlossenen Grundstücks ist eine Kirchengemeinde. Das Erbbaurecht läuft bis zum 31. Dezember 2082.