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2002
BVerfG
BVerfG - Beschluß vom 13.06.2002
2 BvR 452/01
Normen:
FGO
§
126
Abs.
5
;
BVerfGG
§
90
Abs.
2
S. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 12.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen VIII R 12/00
Erschöpfung des Rechtswegs bei Aufhebung und Zurückverweisung
BVerfG,
Beschluß
vom 13.06.2002
- Aktenzeichen 2 BvR 452/01
DRsp Nr. 2002/10555
Erschöpfung des Rechtswegs bei Aufhebung und Zurückverweisung
Der Rechtsweg ist grundsätzlich nicht erschöpft, wenn die Sache durch ein Revisionsgericht an die Vorinstanz zurückverwiesen wird.
Normenkette:
FGO
§
126
Abs.
5
;
BVerfGG
§
90
Abs.
2
S. 1 ;
Gründe:
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