Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines und die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid im Zusammenhang mit einem von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.
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