LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2021
6 Sa 273/20
Normen:
ZPO § 180 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1312/19
ArbG Trier, vom 31.01.2019

Erschütterung der Beweiskraft einer PostzustellungsurkundeErsatzzustellung durch Einwurf in den BriefkastenWiedereinsetzung bei versäumter Einspruchsfrist

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2021 - Aktenzeichen 6 Sa 273/20

DRsp Nr. 2021/11049

Erschütterung der Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde Ersatzzustellung durch Einwurf in den Briefkasten Wiedereinsetzung bei versäumter Einspruchsfrist

1. Die Beweiskraft einer Postzustellungsurkunde wird nicht durch die Behauptung erschüttert, das Schriftstück sei nicht eingegangen; es ist der Vollbeweis für einen anderen Geschehensablauf zu erbringen. 2. Wegen Versäumnis der Einspruchsfrist erfolgt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 3. Die Unrichtigkeit des Vollstreckungstitels kann gemäß § 826 BGB geltend gemacht werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 29. Juli 2020 - Az.: 4 Ca 1312/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 180 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines und die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid im Zusammenhang mit einem von der Klägerin behaupteten Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte.

1. 2. 1. 2. 3.