FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 19.03.2004
1 K 368/02
Normen:
AO (1977) § 122 Abs. 2 Halbs. 2 ; FGO § 47 Abs. 1 S. 1 ; InvZulG (1993) § 5 Abs. 3 ; InvZulG (1996) § 5 Abs. 4 ;

Erschütterung der Zugangsfiktion bei durch einfachen Brief bekanntgegebener Einspruchsentscheidung; Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben; Umfang der zulagenschädlichen Nutzung; Beweislast; Investitionszulage 1994 und 1996

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.03.2004 - Aktenzeichen 1 K 368/02

DRsp Nr. 2004/13269

Erschütterung der Zugangsfiktion bei durch einfachen Brief bekanntgegebener Einspruchsentscheidung; Erhöhte Investitionszulage bei Mischbetrieben; Umfang der zulagenschädlichen Nutzung; Beweislast; Investitionszulage 1994 und 1996

1. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Halbsatz 2 AO ist widerlegt, wenn ein Zeuge, an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, bekundet, dass ihm bei der Klägerin regelmäßig die Post vorgelegt werde, dass er darunter Mitte November ein Schreiben des Finanzamts vorgefunden habe, das ein Datum aus dem Oktober getragen habe, und dass der vom Finanzamt beauftragte private Kurierdienst schon mehrfach Briefe verspätet ausgeliefert habe. 2. Mischbetriebe haben Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn das geförderte Wirtschaftsgut zu nicht mehr als 10 % in dem nicht begünstigten Bereich verwendet wird. 3. Der Anspruchsberechtigte trägt die objektive Feststellungslast dafür, dass das angeschaffte Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich im begünstigten Bereich eingesetzt worden ist. Lässt sich der Umfang der zulagenschädlichen Nutzung des Wirtschaftsguts nicht quantifizieren, besteht danach selbst dann kein Anspruch auf erhöhte Investitionszulage, wenn deutlich geworden ist, dass die Nutzung überwiegend für den handwerklichen Bereich erfolgte.

Normenkette: