BFH - Beschluss vom 22.02.2012
VIII B 66/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 988
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3/09

Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines PKW

BFH, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen VIII B 66/11

DRsp Nr. 2012/7662

Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine Privatnutzung eines PKW

1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. 2. NV: Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden. 3. NV: Über die Frage, ob der Kläger den für eine Privatnutzung sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttert hat, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 4. NV: An die Würdigung des FG ist der BFH revisionsrechtlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), soweit sie verfahrensrechtlich einwandfrei zustande gekommen und nicht durch Denkfehler oder die Verletzung von Erfahrungsgrundsätzen beeinflusst ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe