Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Oktober 2011 -
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) zu tragen.
Streitwert: 883.000 €
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