LAG Hamm - Beschluss vom 30.08.2016
7 TaBV 45/16
Normen:
BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW 2017, 9
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 16.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 36/15

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen KündigungKündigung des Arbeitsverhältnisses einer Pflegefachkraft wegen des Verdachts der Übermittlung von Trauerkarten an eine missliebige Kollegin

LAG Hamm, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 7 TaBV 45/16

DRsp Nr. 2016/18576

Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Pflegefachkraft wegen des Verdachts der Übermittlung von Trauerkarten an eine missliebige Kollegin

Der Verdacht, dass eine Arbeitnehmerin eine von ihr verfasste Trauerkarte anonym an eine Kollegin übermittelt hat, kann nicht auf ein schriftvergleichendes Gutachten gestützt werden, wenn der Sachverständige lediglich zu dem Ergebnis kommt, dass die Arbeitnehmerin "mit hoher Wahrscheinlichkeit" die Urheberin der Trauerkarte sei und nicht sämtliche in Betracht kommenden Arbeitnehmer in die Untersuchung einbezogen worden sind. Dies ist insbesondere nicht deshalb entbehrlich, weil der Sachverständige bereits eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der Urheberschaft festgestellt hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bochum vom 16.02.2016 - 2 BV 36/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 103 Abs. 2 S. 1; KSchG § 15 Abs. 1;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes.