OLG Celle - Beschluss vom 17.07.2017
9 W 70/17
Normen:
GmbHG § 5a Abs. 5; GmbHG § 7 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 8; GmbHG § 56; GmbHG § 57 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2017, 2448
DB 2017, 2409
NotBZ 2018, 149
ZIP 2017, 1805

Erstarken einer Unternehmergesellschaft zur Vollgesellschaft

OLG Celle, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen 9 W 70/17

DRsp Nr. 2017/11724

Erstarken einer Unternehmergesellschaft zur Vollgesellschaft

Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen. Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich - wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist - nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen, § 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.

Auf die Beschwerde vom 13. Juni 2017 (GA 44 f.) wird der Beschluss des Amtsgerichts ... - Registergericht - vom ... Mai 2017 (GA 34 f.) aufgehoben; dem Registergericht wird aufgegeben, dem Eintragungsverfahren hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom ... Februar 2017 nebst zugehöriger Satzungsänderungen unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats Fortgang zu geben.

Gegenstandswert der Beschwerde: bis 30.000 €.

Normenkette:

GmbHG § 5a Abs. 5; GmbHG § 7 Abs. 2 S. 2; GmbHG § 8; GmbHG § 56; GmbHG § 57 Abs. 2;

Gründe:

I.