FG Köln - Urteil vom 28.04.2010
2 K 1564/08
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 Satz 2; EStG a.F. § 50d Abs. 1a; AO § 42; AO § 90 Abs. 2; EStG § 44d;

Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

FG Köln, Urteil vom 28.04.2010 - Aktenzeichen 2 K 1564/08

DRsp Nr. 2010/15377

Erstattung an ausländische Muttergesellschaft

1. Die "Durchleitung" im Inland erzielter Einnahmen durch eine ausländische (Basis-) Kapitalgesellschaft zwecks Vermeidung inländischer Steuern ist bei fehlender eigener Wirtschaftstätigkeit der (Basis-) Kapitalgesellschaft und rein künstlicher Gestaltung missbräuchlich i.S.v. § 50d Abs. 1a EStG a.F. 2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Mißbrauchstatbestandes trägt die Finanzverwaltung. Verstöß der Steuerpflichtige bei Sachverhalten mit Auslandsbezug gegen seine erhöhte Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 AO, kommt es grundsätzlich zu einer Reduzierung des Beweismaßes.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 Satz 2; EStG a.F. § 50d Abs. 1a; AO § 42; AO § 90 Abs. 2; EStG § 44d;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin im Hinblick auf Dividendenausschüttungen ihrer in der in Deutschland ansässigen Tochtergesellschaft in den Jahren 1994 bis 1996 und 1998 ein Anspruch auf Erstattung der Kapitalertragsteuer zusteht.