FG München, Urteil vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 3 K 2993/99
DRsp Nr. 2003/7804
Erstattung aus Billigkeit
Eine Erstattung von Einfuhrabgaben aus Billigkeitsgründen (Art. 239 Zollkodex) kommt nicht in Betracht, wenn die Pflichten im Versandverfahren, nämlich die Wiedergestellung des Versandguts, vorsätzlich verletzt worden sind.