SG München, vom 24.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 31 R 2091/17
Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung eines StatusfeststellungsverfahrensAuferlegung außergerichtlicher Kosten bei unzutreffenden Erwägungen der Behörde in zugrundeliegenden BescheidenErmessensentscheidung bezüglich der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache
LSG Bayern, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen L 6 R 531/19
DRsp Nr. 2023/6923
Erstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung eines StatusfeststellungsverfahrensAuferlegung außergerichtlicher Kosten bei unzutreffenden Erwägungen der Behörde in zugrundeliegenden BescheidenErmessensentscheidung bezüglich der Kostenerstattung außergerichtlicher Kosten bei Erledigung der Hauptsache
- Zur Frage der Erstattung außergerichtlicher Kosten bei unstreitiger Erledigung eines auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht gerichteten Verfahrens angestellter Rechtsanwälte (Syndikusanwälte)- Eine auch nur teilweise Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, wenn die Berufung des Klägers nach der bis 31.12.2015 geltenden Rechtslage aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 (u.a. B 5 RE 3/14 R) als unbegründet hätte zurückgewiesen werden müssen (vgl. BSG Beschluss vom 23.04.2021, Az.: B 5 RE 14/20 B; Aufgabe der abweichenden Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. u.a. Beschluss vom 28.12.2017, Az.: L 6 R 724/16; Beschluss vom 07.01.2019, Az.: L 6 R 87/16)