LSG Bayern - Urteil vom 27.05.2020
L 4 KR 405/19
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 KR 736/18

Erstattung der Aufwendungen für eine im Ausland erbrachte ambulante VorsorgeleistungSozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Bayern, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen L 4 KR 405/19

DRsp Nr. 2020/15905

Erstattung der Aufwendungen für eine im Ausland erbrachte ambulante Vorsorgeleistung Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch findet als Anspruchsgrundlage neben dem Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3 oder § 13 Abs. 4 SGB V keine Anwendung.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 4;

Tatbestand

Der Kläger und Berufungskläger, der von seiner Betreuerin A. vertreten wird (Betreuerausweis, ausgestellt vom Amtsgericht A-Stadt am 22.07.2015), begehrt die Erstattung seiner Kosten in Höhe von 797,33 EUR für eine ambulante Vorsorgeleistung im EU-Ausland (M.-Stadt, Tschechien) zzgl. eines Zuschusses zu den Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Fahrtkosten und Kurtaxe in Höhe von 100.- EUR im Rahmen einer sog. Pauschalkur.

Der Kläger beantragte am 21.01.2018 bei der Beklagten und Berufungsbeklagten für Mai 2018 die Gewährung einer ambulanten Vorsorgeleistung in M.-Stadt/Tschechien. Der Allgemeinarzt V. unterzeichnete am 02.02.2018 eine entsprechende Anregung wegen erhöhtem Blutdruck, Bewegungsmangel, Stress bei aktuell bestehenden Gelenk- und Muskelschmerzen sowie Schwindel.