Unter Änderung des Freistellungsbescheids vom 17. November 2016 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2019 wird der Beklagte verpflichtet, einen Freistellungsbescheid bezüglich weiterer Abzugsteuern i.H.v. ... € - und damit in Höhe von insgesamt ...€ - zu erlassen und den entsprechenden Betrag zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf ...€ festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin die begehrte Kapitalertragsteuer-Erstattung im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen, die sie während der gesellschaftsrechtlichen Abwicklung ihrer Tochtergesellschaft erhalten hat, auf der Grundlage von § 50d Abs. 1 EStG i.V.m. § 43b Abs. 1 EStG zusteht.
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