Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 75.960 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Klägerin die beantragte Kapitalertragsteuererstattung zusteht oder ob ihrem geltend gemachten Anspruch insbesondere die materielle Bestandskraft eines bereits zuvor ergangenen Ablehnungsbescheids entgegensteht.
Die Klägerin, die in V, Österreich ansässig ist, hielt u.a. seit dem Jahr 2008 90 % der Geschäftsanteile an der W GmbH, in U. Am 24. Oktober 2008 erhielt sie von ihrer Tochtergesellschaft eine Ausschüttung i.H.v. 360.000 €.
Mit am 21. November 2012 beim Beklagten eingegangenem Freistellungs- und Erstattungsantrag begehrte die Klägerin hinsichtlich dieser Ausschüttung die Erstattung von Kapitalertragsteuer (siehe Bl. 81 ff. eFG-Akte). Anspruchsgrundlage sollte nach ihren Ausführungen im Übersendungsschreiben vom 16. November 2012 § 44a Abs. 9 EStG sein. Die verwendeten Antragsformulare sahen als Überschrift einen Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugsteuern auf Kapitalerträge nach dem
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