FG Köln - Urteil vom 19.01.2022
2 K 2933/18
Normen:
EStG § 44a Abs. 9;

Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei Ausschüttung durch Tochtergesellschaft

FG Köln, Urteil vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 2 K 2933/18

DRsp Nr. 2022/4208

Erstattung der Kapitalertragsteuer für in Österreich ansäßiger Gesellschaft bei Ausschüttung durch Tochtergesellschaft

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 58.183 € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 44a Abs. 9;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Klägerin die beantragte Kapitalertragsteuererstattung zusteht oder ob dem von ihr geltend gemachten Anspruch insbesondere die materielle Bestandskraft des bereits ergangenen Ablehnungsbescheids entgegensteht.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B Beteiligungs-GmbH, die in I, Österreich ansässig war, hielt ab dem Jahr 2008 u.a. 10 % der Geschäftsanteile an der C GmbH in G sowie eine Beteiligung an der D AG in J i.H.v. 56,67 %.

Am 24. Oktober 2008 erhielt die Klägerin von der C GmbH eine Ausschüttung i.H.v. 40.000 € und am 15. Dezember 2008 eine Ausschüttung von der D AG in Höhe von 235.747,20 €.