Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 58.183 € festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Klägerin die beantragte Kapitalertragsteuererstattung zusteht oder ob dem von ihr geltend gemachten Anspruch insbesondere die materielle Bestandskraft des bereits ergangenen Ablehnungsbescheids entgegensteht.
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die B Beteiligungs-GmbH, die in I, Österreich ansässig war, hielt ab dem Jahr 2008 u.a. 10 % der Geschäftsanteile an der C GmbH in G sowie eine Beteiligung an der D AG in J i.H.v. 56,67 %.
Am 24. Oktober 2008 erhielt die Klägerin von der C GmbH eine Ausschüttung i.H.v. 40.000 € und am 15. Dezember 2008 eine Ausschüttung von der D AG in Höhe von 235.747,20 €.
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