Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Bevollmächtigten der Klägerin für ein außergerichtliches Vorverfahren in Kindergeldsachen zu erstattenden Kosten.
Die Klägerin stritt zunächst mit der Beklagten über die Gewährung von Kindergeld für ihren Sohn A. für die Zeit ab April 2004. Dieses Verfahren endete durch ein stattgebendes Urteil des Finanzgerichts des Landes Brandenburg vom 09. Februar 2006 (Aktenzeichen 6 K 1435/04).
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