FG Bremen - Beschluss vom 02.03.2000
298273Ko 2
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; FGO § 139 Abs. 3 S. 4; FGO § 139 Abs. 3 S. 1; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3; BRAGO § 120 Abs. 1; BRAGO § 118 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 119 Abs. 1; FGO § 155;

Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Wechsel des Bevollmächtigten nach Einspruchseinlegung; Kostenerinnerungen

FG Bremen, Beschluss vom 02.03.2000 - Aktenzeichen 298273Ko 2 - Aktenzeichen 298274Ko 2 - Aktenzeichen 298275Ko 2 - Aktenzeichen 298276Ko 2ì

DRsp Nr. 2009/24405

Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Wechsel des Bevollmächtigten nach Einspruchseinlegung; Kostenerinnerungen

1. Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit der Vorverfahrenskosten nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO ist bei einem Beraterwechsel nach Einspruchseinlegung der vom Kläger zu führende Nachweis, dass sein früherer Berater ihm die Kosten des Vorverfahrens - tatsächlich und nicht nur nachträglich fiktiv - gesondert in Rechnung gestellt hat (Festhalten am Senatsbeschluss vom 14.8.1998 298106Ko2, EFG 1998, 1535). Hat der Kläger für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens einen anderen Bevollmächtigten (Rechtsanwalt) bestellt, hat er gegen das FA einen Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beauftragung entstandenen Vorverfahrenskosten. Dabei beschränkt sich die Gebühr nicht auf 2/10 der vollen Gebühr nach § 120 Abs. 1 BRAGO. Es sind auch nicht nur 5/20 der Geschäftsgebühr erstattungsfähig; denn der zweite Bevollmächtigte ist nicht im Veranlagungsverfahren tätig geworden.