OVG Sachsen - Beschluss vom 01.06.2016
5 A 54/13
Normen:
SächsKAG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b) und Nr. 4 Buchst. c); SächsVwVfZG § 1 S. 1; VwVfG § 48; Buchst. a) AO § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1060/10

Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens i.R.d. Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

OVG Sachsen, Beschluss vom 01.06.2016 - Aktenzeichen 5 A 54/13

DRsp Nr. 2016/12901

Erstattung der Kosten des Widerspruchsverfahrens i.R.d. Erhebung von Straßenreinigungsgebühren

1. Die speziellen Änderungsvorschriften in § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG i. V. m. §§ 172 ff. AO regeln die Aufhebung und Abänderung von Bescheiden über Kommunalabgaben abschließend und schließen somit den Rückgriff auf die allgemeinen Rücknahme- und Widerrufsregelungen sowohl in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. §§ 130 f. als auch in § 1 S. 1 SächsVwVfZG i. V. m. §§ 48 f. VwVfG für Kommunalabgabenbescheide aus. 2. Zwar ist das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 S. 4, Abs. 5 S. 2 VwGO grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Zulassungsgründe beschränkt. Der Grundsatz, dass das Gericht das maßgebliche Recht von Amts wegen zu berücksichtigen hat, gilt aber auch im Zulassungsverfahren bei der Prüfung, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht kann deshalb der Prüfung, ob die vom Antragsteller des Zulassungsverfahrens dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen, auch Rechtsvorschriften zugrunde legen, die vom Antragsteller nicht genannt werden. 3.