BSG - Beschluss vom 20.05.2019
B 1 KR 11/19 B
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KR 605/17
SG Duisburg, vom 25.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 138/17

Erstattung der Kosten einer stationären LiposuktionGrundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den KKnSchnelle Klärung der Leistungsansprüche

BSG, Beschluss vom 20.05.2019 - Aktenzeichen B 1 KR 11/19 B

DRsp Nr. 2019/8748

Erstattung der Kosten einer stationären Liposuktion Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beschleunigung der Bewilligungsverfahren bei den KKn Schnelle Klärung der Leistungsansprüche

1. Der Zweck des § 13 Abs. 3a SGB V ist es, die Bewilligungsverfahren bei den KKn zu beschleunigen und damit eine schnelle Klärung der Leistungsansprüche herbeizuführen.2. Dieses Ziel ist mit der Entscheidung der KK über den Leistungsantrag innerhalb der ab Antragstellung laufenden Frist erreicht.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a S. 6; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I