1. Die Kostenentscheidung vom 23. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 18. November 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
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