FG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.04.2009
4 K 5505/08
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; EStG § 77 Abs. 1 S. 1; EStG § 77 Abs. 1 S. 3; EStG § 77 Abs. 2; AO § 91 Abs. 1;

Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher Bescheidlage

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 4 K 5505/08

DRsp Nr. 2009/15738

Erstattung der Kosten eines Bevollmächtigten im Einspruchsverfahrens durch die Familienkasse bei widersprüchlicher Bescheidlage

1. Drängt die Familienkasse den Kindergeldberechtigten ohne ausreichende Anhörung und Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Voraussetzungen der weiteren Kindergeldgewährung für ein volljähriges Kind in ein Einspruchsverfahren, muss sie die sich daraus ergebenden Kosten tragen. 2. Belastet die Familienkasse den Kindergeldberechtigten durch eine widersprüchliche Bescheidlage in verfahrensrechtlicher Hinsicht mit erheblichen Unsicherheiten, hat sie auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten zu tragen, da dessen Zuziehung zur Einlegung und Begründung des Einspruchs notwendig war.

1. Die Kostenentscheidung vom 23. Oktober 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 18. November 2008 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Klägers einschließlich der Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten für erstattungsfähig zu erklären.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.