LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2018
L 20 KR 212/16
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 477/13

Erstattung der Kosten für ambulante LiposuktionenZeitliche Voraussetzung für einen fiktionsfähigen Antrag

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 20 KR 212/16

DRsp Nr. 2019/10748

Erstattung der Kosten für ambulante Liposuktionen Zeitliche Voraussetzung für einen fiktionsfähigen Antrag

Vom Anwendungsbereich des § 13 Abs. 3a SGB V werden nur Anträge erfasst , die nach dem 26.02.2013 bei den Krankenkassen gestellt worden sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für ambulante Liposuktionen in Höhe von 6.560,06 Euro.