Streitig ist, inwieweit die Kosten eines vom Erinnerungsführer und früheren Kläger (Kläger) eingeholten Wertgutachtens als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).
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