FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.04.2000
3 KO 11/98
Normen:
FGO § 139 Abs. 1 ;

Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.04.2000 - Aktenzeichen 3 KO 11/98

DRsp Nr. 2006/20561

Erstattung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens

Aufwendungen für ein sogenanntes Privatgutachten sind dem Grunde nach erstattungsfähig, wenn die Einholung des Gutachtens aus der Sicht der betroffenen Partei in der konkreten prozessualen Situation nach objektiven Maßstäben eines verständigen Prozessbeteiligten für förderlich gehalten werden konnte und sein Gegenstand fachlich über den Inhalt normaler Prozessführung und die üblichen eigenen Aufgaben der klagenden Partei und ihres Prozessbevollmächtigten hinausging. Der Höhe nach sind nur die Kosten erstattungsfähig, als sie höchstens für das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen entstanden wären.

Normenkette:

FGO § 139 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit die Kosten eines vom Erinnerungsführer und früheren Kläger (Kläger) eingeholten Wertgutachtens als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen erstattungsfähig sind (§ 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -).