LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 22.03.2023
L 3 R 918/22
Normen:
SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 109 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 109 Abs. 4 Nr. 1 -2; SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 149 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 447/19

Erstattung der Kosten für ein isoliertes WiderspruchsverfahrenUnbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder FormvorschriftBegründungsfehler in einem Rentenbescheid durch fehlende Übersendung einer Anlage

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen L 3 R 918/22

DRsp Nr. 2023/10756

Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift Begründungsfehler in einem Rentenbescheid durch fehlende Übersendung einer Anlage

Die Voraussetzungen von § 63 Abs. 1 Satz 2 SGB X, wonach die notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren zu erstatten sind, wenn der Widerspruch "nur" deshalb keinen Erfolg gehabt habe, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift unbeachtlich ist, liegen nicht vor, wenn ein Kläger die Aufhebung eines Verwaltungsakts auch aus einem anderen Grund nicht beanspruchen kann – hier weil offensichtlich ist, dass ein Begründungsfehler in einem Rentenbescheid durch die fehlende Übersendung einer Anlage die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1-2; SGB VI § 109 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 109 Abs. 4 Nr. 1 -2; SGB VI § 149 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 149 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren.