Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 19.12.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren.
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