FG Nürnberg - Beschluss vom 03.02.2000
I 343/99
Normen:
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; BRAGO § 53 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 450

Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten

FG Nürnberg, Beschluss vom 03.02.2000 - Aktenzeichen I 343/99

DRsp Nr. 2001/2406

Erstattung der Kosten für einen Unterbevollmächtigten

Die Kosten, die durch die Beauftragung eines weiteren, am Ort des Finanzgerichts ansässigen Rechtsanwalts durch Einsparung von Reisekosten weggefallen sind, bilden die Obergrenze für die durch Beauftragung des Terminvertreters gem. § 53 BRAGO tatsächlich entstandenen Aufwendungen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3; BRAGO § 53 ;

Entscheidungsgründe:

Die Erinnerung, mit der die durch Einschaltung eines Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten geltend gemacht werden, ist teilweise begründet.