FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 20.08.2003
2 K 23/00
Normen:
GMVA; AO § 37 Abs. 2 § 125 § 150 Abs. 1 S 2 § 164 Abs. 3 § 168 § 228 ;

Erstattung der ohne Rechtsgrundlage angemeldeten und abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zahlungsverjährung; Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 02. Oktober 1990

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.08.2003 - Aktenzeichen 2 K 23/00

DRsp Nr. 2004/4420

Erstattung der ohne Rechtsgrundlage angemeldeten und abgeführten Getreide-Mitverantwortungsabgabe innerhalb der zeitlichen Grenzen der Zahlungsverjährung; Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe für den Zeitraum vom 01. Juli 1990 bis 02. Oktober 1990

1. Die Erhebung der Getreide-Mitverantwortungsabgabe in der ehemaligen DDR für Getreidelieferungen vor dem 3.10.1990 war rechtswidrig, weil keine Rechtsgrundlage dafür vorhanden war.2. Eine in Unkenntnis dieser Rechtslage abgegebene "Anmeldung" der selbstberechneten Getreide-Mitverantwortungsabgabe für Getreidelieferungen in den Beitrittsländern vor dem 3.10.1990 stellt keine wirksame Steueranmeldung i.S. von § 168 Abs. 1 S. 1 AO dar.3. Es bestand keine Verpflichtung zur Abgabe der "Anmeldung", so dass -sofern noch keine Zahlungsverjährung nach §§ 228 ff. AO eingetreten ist- ein Anspruch auf Erstattung der angemeldeten und abgeführten Abgabe besteht (gegen BFH-Urteil vom 29.10.2003 VII R 2/02, BStBl II 2003, 43)

Normenkette:

GMVA; AO § 37 Abs. 2 § 125 § 150 Abs. 1 S 2 § 164 Abs. 3 § 168 § 228 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Getreide-Mitverantwortungsabgabe - GMVA - in Höhe von insgesamt 46.183,28 EUR (= 90.326,64 DM).