OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.10.2018
2 Ws 531/18
Normen:
StPO § 397a Abs. 1 Nr. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 2, Nr. 7006;
Fundstellen:
NJW-RR 2019, 128

Erstattung der Parkgebühren anlässlich einer Geschäftsreise innerhalb der Gemeinde der Kanzlei

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.10.2018 - Aktenzeichen 2 Ws 531/18

DRsp Nr. 2018/17809

Erstattung der Parkgebühren anlässlich einer Geschäftsreise innerhalb der Gemeinde der Kanzlei

Parkgebühren gehören zu den sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise im Sinne von Nr. 7006 VV RVG. Dieser auf Geschäftsreisen beschränkte Auslagentatbestand regelt die Erstattung von Parkgebühren abschließend. Liegt das Reiseziel innerhalb der Gemeinde, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet, werden Parkgebühren wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten.

Tenor

1.

Der mitunterzeichnende Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern.

2.

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 397a Abs. 1 Nr. 2; RVG § 56 Abs. 2 S. 1; RVG § 33 Abs. 8; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 1; VV RVG Vorbemerkung 7 Abs. 2, Nr. 7006;

Gründe

I.