Streitig ist, ob die Rechtsanwaltskosten des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens zu erstatten sind.
Mit Schreiben vom 17.01.2010 forderte der Beklagte (Bekl.) den Kläger (Kl.) auf, für seinen Sohn J für den Zeitraum Januar 2005 bis Juli 2008 nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für einen ausbildungsbedingten Kindergeldbezug vorlagen. Unter anderem sollte eine Erklärung zu den Einkünften und Bezügen sowie Studienbescheinigungen ab Sommersemester 2006 bis Sommersemester 2008 vorgelegt werden. Mit Schreiben vom 24.01.2011 bat der Kl.-Vertreter den Beklagten (Bekl.) wegen seiner zweiwöchigen Ortsabwesenheit um Stellungsnahmefrist bis zum 20.02.2011.
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