A.
Streitig ist die Erstattung der Terminsgebühr sowie der Reisekosten für den Kläger als Rechtsanwalt für die mündliche Revisions-Verhandlung vor dem Bundesfinanzhof in München in eigener Sache oder in Untervollmacht des von ihm zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts.
B.
I.
Die binnen zwei Wochen nach Zustellung des entsprechend § 149 Abs. 1 FGO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses eingelegte Erinnerung ist zulässig nach § 149 Abs. 2 und 4 FGO.
II.
Die Erinnerung ist begründet gemäß § 139 Abs. 1 und 3, § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 91 Abs. 2 Satz 3, § 104 ZPO, § 13 RVG, Nr. 3210,
1. Es macht im Ergebnis dabei für die vor dem BFH notwendige Vertretung durch einen Berufsträger i. S. d. § 62 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 FGO keinen Unterschied und kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger im dortigen Termin unmittelbar in der eigenen Sache gemäß § 62 Abs. 4 Satz 5 FGO (wie § 78 Abs. 4 ZPO) oder in Untervollmacht des von ihm zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts verhandelt hat, nämlich mit Antragstellung, während der Prozessbevollmächtigte an der Verhandlung nicht teilgenommen hat.
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