LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.05.2019
L 2 R 237/17
Normen:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 132/15

Erstattung der über einen Festbetrag hinausgehenden Kosten einer beidseitigen HörgeräteversorgungHörgeräte keine KörperersatzstückeMindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen HörvermögensAngleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.05.2019 - Aktenzeichen L 2 R 237/17

DRsp Nr. 2019/13842

Erstattung der über einen Festbetrag hinausgehenden Kosten einer beidseitigen Hörgeräteversorgung Hörgeräte keine Körperersatzstücke Mindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen

1. Hörgeräte (mit Ausnahme von Cochlearimplantaten) sind keine Körperersatzstücke im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V. 2. Sie sind aber funktionell gleichwertig, soweit sie ungeachtet ihrer Funktionsweise unmittelbar auf die mindestens teilweise Wiederherstellung des körpereigenen Hörvermögens und nicht lediglich auf den Ausgleich mittelbarer Behinderungsfolgen ausgerichtet sind. 3. Ziel der Versorgung ist die Angleichung an das Hörvermögen hörgesunder Menschen.4. Ist dieser Ausgleich im Sinne eines Gleichziehens mit deren Hörvermögen nicht vollständig erreicht, kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen Hörgerät nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die GKV nur für die Aufrechterhaltung eines - wie auch immer zu bestimmenden - Basishörvermögens aufzukommen habe.