Die Erinnerung ist begründet. Die durch den Bevollmächtigten in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer ist erstattungsfähig.
Zu den Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens zählen neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Gemäß § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig (§ 139 Abs. 3 Satz 1 FGO). Zu diesen Auslagen gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach Nr. 7008 VV (Vergütungsverzeichnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG) in voller Höhe beanspruchen kann, sofern die Umsatzsteuer nicht nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unerhoben bleibt.
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