FG Köln - Urteil vom 16.03.2022
2 K 2802/20
Normen:
EStG § 50d Abs. 1 S. 2;

Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Ausschüttungen einer deutschen GmbH an eine in den Niederlanden ansässige juristische Person (hier: B.V.)

FG Köln, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen 2 K 2802/20

DRsp Nr. 2022/10200

Erstattung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Ausschüttungen einer deutschen GmbH an eine in den Niederlanden ansässige juristische Person (hier: B.V.)

Tenor

Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. März 2019 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. November 2020 wird der Beklagte verpflichtet, einen Freistellungsbescheid mit einer Abzugsverpflichtung i.H.v. 0 % zu erlassen und die entsprechende Kapitalertragsteuer i.H.v. ... € zu erstatten.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

EStG § 50d Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin die beantragte Kapitalertragsteuererstattung zusteht oder ob dem von ihr geltend gemachten Anspruch die materielle Bestandskraft des bereits ergangenen (Teil-)Erstattungsbescheids entgegensteht.