LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.07.2023
L 16 KR 421/20
Normen:
SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3-4; SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 2543/19

Erstattung einer Aufwandspauschale des Krankenhauses bezüglich der Erläuterung der Abrechnung gegenüber der KrankenkasseErstattungsfähigkeit der Aufwandspauschale nach fehlerhafter Abrechnung des Krankenhauses gegenüber KrankenkasseAnspruchsvoraussetzungen auf Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F.

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2023 - Aktenzeichen L 16 KR 421/20

DRsp Nr. 2023/11041

Erstattung einer Aufwandspauschale des Krankenhauses bezüglich der Erläuterung der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse Erstattungsfähigkeit der Aufwandspauschale nach fehlerhafter Abrechnung des Krankenhauses gegenüber Krankenkasse Anspruchsvoraussetzungen auf Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V a.F.

Der Anspruch des Krankenhauses auf Zahlung einer Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c SGB V a.F. nach Erläuterung seiner Abrechnung gegenüber der Krankenkasse entfällt nur bei nachweislich falscher Abrechnung oder einem sonstigen Fehlverhalten des Krankenhauses.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. September 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 300,- € festgesetzt.

Normenkette:

SGB V a.F. § 275 Abs. 1c S. 1 und S. 3-4; SGB V § 39; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Aufwandspauschale nebst Zinsen.