Die Beteiligten streiten um die Frage, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) zusteht.
Der Kläger wurde mit seiner Ehefrau auf Grund der am 31.03.2003 beim Finanzamt eingegangen Einkommensteuererklärung 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der am 03.09.2003 ergangene Einkommensteuerbescheid 2001 wies einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 7.586,42 EUR aus.
Am 26.09.2003 ging eine Zahlung in exakt dieser Höhe beim Finanzamt unter Angabe der Steuernummer und des Verwendungszweckes "Einkommensteuer" ein.
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