LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.10.2022
L 9 SO 39/15
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 25.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 SO 20/13

Erstattung gesondert berechneter Investitionskosten des Pflegeheims im Rahmen der GrundsicherungErforderlichkeit einer Vereinbarung gemäß dem SGB XII bezüglich der Erstattung gesondert berechneter Investitionskosten des PflegeheimsAnnahme eines abweichenden individuellen Bedarfs im Hinblick auf gesondert berechnete InvestitionskostenAbschluss einer Investitionskostenvereinbarung als Nebenpflicht der Pflegeeinrichtung gegenüber dem zu Pflegenden

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.10.2022 - Aktenzeichen L 9 SO 39/15

DRsp Nr. 2023/2834

Erstattung gesondert berechneter Investitionskosten des Pflegeheims im Rahmen der Grundsicherung Erforderlichkeit einer Vereinbarung gemäß dem SGB XII bezüglich der Erstattung gesondert berechneter Investitionskosten des Pflegeheims Annahme eines abweichenden individuellen Bedarfs im Hinblick auf gesondert berechnete Investitionskosten Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung als Nebenpflicht der Pflegeeinrichtung gegenüber dem zu Pflegenden

Kein Anspruch auf Mehrbedarf nach § 27a Abs 4 S 1 SGB XII für Investitionskosten gemäß § 82 Abs 4 SGB XI.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten stritten zunächst grundsätzlich um die Höhe der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für die Klägerin im Zeitraum vom 01.06.2012 bis 31.05.2013. Nunmehr geht es nur noch um die Frage, ob die Investitionskostenpauschale, die der ambulante Pflegedienst der Klägerin in Rechnung stellt, zu einem Anspruch der Klägerin auf die Gewährung eines im Einzelfall höheren Regelbedarfs nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 SGB XII führt.