LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 05.07.2018
L 5 KR 293/17
Normen:
SGB IV § 26;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 13.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 63 KR 336/15

Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen RentenversicherungTätigkeit in einer Rechtsanwaltssozietät während des juristischen VorbereitungsdienstesWirtschaftlicher Nutzen für den AusbildendenKeine abstrakte Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.07.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 293/17

DRsp Nr. 2018/11948

Erstattung gezahlter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeit in einer Rechtsanwaltssozietät während des juristischen Vorbereitungsdienstes Wirtschaftlicher Nutzen für den Ausbildenden Keine abstrakte Aufspaltung des Beschäftigungsverhältnisses

1. Ausbildungsbeschäftigungen ist zu eigen, dass sie der ausbildenden Stelle auch wirtschaftlichen Nutzen bringen können, ohne dass dies dem Sinn und Zweck der Ausbildung und dem rechtlichen Status des Auszubildenden entgegenstehen muss. 2. Eine abstrakte Aufspaltung des zum Zwecke der Ausbildung begründeten, diesem Zweck dienenden und auch inhaltlich von ihm geprägten Beschäftigungsverhältnisses ist nicht geboten, nur weil es gleichzeitig auch wirtschaftlich relevante Arbeitsleistungen enthält. 3. Auch wenn in Anerkennung des mit der Ausbildungsbeschäftigung verbundenen wirtschaftlichen Nutzens ohne zwingenden Rechtsgrund eine zusätzliche Vergütung gezahlt wird, ergibt sich nichts anderes.

Tenor