EuGH - Urteil vom 30.05.2013
Rs. C-663/11
Normen:
AEUV Art. 267; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 22 Abs. 1; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 22 Abs. 2; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 22 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2013, 1493
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Curtea de Apel Oradea (Rumänien) - 13.12.2011,

Erstattung im Abgangsmitgliedstaat entrichteter Verbrauchssteuern bei Beförderung der Waren in anderen Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Oradea

EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen Rs. C-663/11

DRsp Nr. 2013/14499

Erstattung im Abgangsmitgliedstaat entrichteter Verbrauchssteuern bei Beförderung der Waren in anderen Mitgliedsstaat; Vorabentscheidungsersuchen der rumänischen Curtea de Apel Oradea

Art. 22 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn verbrauchsteuerpflichtige, in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte Waren nach der dort erfolgten Entrichtung der Verbrauchsteuer in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, in dem sie der Verbrauchsteuer unterliegen und in dem diese ebenfalls entrichtet wurde, ein Antrag auf Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat entrichteten Verbrauchsteuer nicht allein deshalb zurückgewiesen werden kann, weil er nicht vor dem Versand der genannten Waren gestellt wurde, sondern nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 zu prüfen ist. Wurde dagegen die Verbrauchsteuer im Bestimmungsmitgliedstaat nicht entrichtet, kann ein solcher Antrag gestützt auf Art. 22 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie zurückgewiesen werden.

Tenor: