I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von psychotherapeutischen Heilbehandlungskosten in Höhe von 10.253,05 EUR im Zeitraum vom 16. Januar 2010 bis zum 28. August 2014.
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