Erstattung; Sozialhilfe; Kindergeld; Aufrechnung; Familienkasse; Organisation - Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers bei Auszahlungen von Kindergeld wegen interner Organisationsmängel
FG Hessen, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 13 K 3592/04
DRsp Nr. 2007/7793
Erstattung; Sozialhilfe; Kindergeld; Aufrechnung; Familienkasse; Organisation - Keine Aufrechnung der Familienkasse gegenüber dem Erstattungsanspruch des nachrangigen Sozialhilfeträgers bei Auszahlungen von Kindergeld wegen interner Organisationsmängel
1. Macht der Sozialhilfeträger gegenüber der Kindergeldkasse einen Erstattungsanspruch nach § 74 Abs. 5EStG in Verbindung mit § 104SGB X auf das Kindergeld geltend, kann dem nicht wirksam entgegengehalten werden, dass mit Kindergeldansprüchen bereits aufgerechnet worden sei.2. Die Sozialhilfe als Hilfe zum Lebensunterhalt ist gegenüber dem Anspruch auf Kindergeld eine nachrangige Leistung.3. Macht ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch gemäß § 104SGB X gegen einen vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltend, ist die nicht fristgebundene allgemeine Leistungsklage zulässig.