Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Besteuerungsregelung für Fahrzeuge wie der durch die Art. 4 und 12 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung zur Einführung einer Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge geschaffenen entgegensteht.
I - Einführung
1. Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer langen Reihe rumänischer Rechtssachen, die die Vereinbarkeit der Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge mit Art. 110 AEUV betreffen(2). Insbesondere stellt sich die Frage, ob die rumänischen Steuerbehörden das Recht haben, den als Umweltsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichteten Betrag im Rahmen einer neuen, als Umweltgebühr bezeichneten Steuer gleicher Art und mit gleichem Gegenstand einzubehalten.
II - Rechtlicher Rahmen
A - Unionsrecht
"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.
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