EuGH - Schlussantrag vom 15.10.2014
Rs. C-331/13
Normen:
EU-Grundrechtecharta Art. 17; EU-Grundrechtecharta Art. 20; EU-Grundrechtecharta Art. 21; AEUV Art. 110; EUV Art. 6; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Tribunal Sibiu [Rumänien],

Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

EuGH, Schlussantrag vom 15.10.2014 - Aktenzeichen Rs. C-331/13

DRsp Nr. 2014/15803

Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des rumänischen Tribunal Sibiu

Tenor:

Art. 110 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Besteuerungsregelung für Fahrzeuge wie der durch die Art. 4 und 12 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung zur Einführung einer Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge geschaffenen entgegensteht.

Normenkette:

EU-Grundrechtecharta Art. 17; EU-Grundrechtecharta Art. 20; EU-Grundrechtecharta Art. 21; AEUV Art. 110; EUV Art. 6; AEUV Art. 267;

Entscheidungsgründe:

I - Einführung

1. Die vorliegende Rechtssache gehört zu einer langen Reihe rumänischer Rechtssachen, die die Vereinbarkeit der Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge mit Art. 110 AEUV betreffen(2). Insbesondere stellt sich die Frage, ob die rumänischen Steuerbehörden das Recht haben, den als Umweltsteuer unter Verstoß gegen das Unionsrecht entrichteten Betrag im Rahmen einer neuen, als Umweltgebühr bezeichneten Steuer gleicher Art und mit gleichem Gegenstand einzubehalten.

II - Rechtlicher Rahmen

A - Unionsrecht

2. Art. 110 AEUV bestimmt:

"Die Mitgliedstaaten erheben auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art, als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben.