Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 d Abs. 1 i.V.m. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG zusteht.
Die Klägerin ist eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH. Als Produktionsfirma ist sie insbesondere für die Überlassung und Vermarktung der "E" (heute: "E") zuständig.
Mit Antrag vom 1. September 2003 beantragte die Klägerin eine Freistellungsbescheinigung und die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen i.S.d. § 50 a EStG i.H.v. 9.736,40 DM (= 4.978,14 EUR) für Vergütungen, die sie vom F e.V. als Vergütungsschuldner für ein Konzert der "E" am 17. Juni 1994 erhalten hatte. Dem Antrag war eine durch den Vergütungsschuldner ausgefüllte Steuerbescheinigung vom 25. März 2002 beigefügt, aus der ein einbehaltener Steuerabzugsbetrag i.H.v. 9.734,40 DM hervorging.
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