FG Köln - Urteil vom 23.06.2010
2 K 1274/06
Normen:
EStG § 50a Abs. 4; AO § 155 Abs. 1 Satz 3; EGV Art. 49; AEUV Art. 56; EStG § 50d Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 801

Erstattung von Abzugssteuern

FG Köln, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 K 1274/06

DRsp Nr. 2010/23127

Erstattung von Abzugssteuern

1. Ein Erstattungsanspruch des Vergütungsgläubigers auf Erstattung der Abzugssteuern nach § 50a Abs. 4 EStG setzt gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG den Einbehalt und die Abführung der einbehaltenen Steuern voraus. 2. § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.

Normenkette:

EStG § 50a Abs. 4; AO § 155 Abs. 1 Satz 3; EGV Art. 49; AEUV Art. 56; EStG § 50d Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung von Abzugssteuern nach § 50 d Abs. 1 i.V.m. § 50 a Abs. 4 Nr. 1 EStG zusteht.

Die Klägerin ist eine nach österreichischem Recht gegründete GmbH. Als Produktionsfirma ist sie insbesondere für die Überlassung und Vermarktung der "E" (heute: "E") zuständig.

Mit Antrag vom 1. September 2003 beantragte die Klägerin eine Freistellungsbescheinigung und die Erstattung von Steuerabzugsbeträgen i.S.d. § 50 a EStG i.H.v. 9.736,40 DM (= 4.978,14 EUR) für Vergütungen, die sie vom F e.V. als Vergütungsschuldner für ein Konzert der "E" am 17. Juni 1994 erhalten hatte. Dem Antrag war eine durch den Vergütungsschuldner ausgefüllte Steuerbescheinigung vom 25. März 2002 beigefügt, aus der ein einbehaltener Steuerabzugsbetrag i.H.v. 9.734,40 DM hervorging.