Die Klägerin begehrt die Erstattung von Antidumpingzoll.
Die Klägerin überführte am 4. November 2014 Rohre aus Stahl der Unterposition 7304 5993 20 0 KN und mit Ursprung in der VR China in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr. Hersteller der Rohre war die A. Hierfür setzte der Beklagte auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 mit Einfuhrabgabenbescheid XXX-1 vom 4. November 2014 Antidumpingzoll in Höhe von ... € fest.
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